Friedhof

Friedhofsbenutzungssatzung

 

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen in 26935 Stadland.

 

 

 

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom
20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeinde­kirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen (Friedhofsträger) am 04.10.2022 die folgende Friedhofs­benutzungssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 69 und (teilweise) 1195/83, Flur 6, Gemarkung Roden­kirchen, mit einer Größe von insgesamt 0,8397 ha.

 

 

§ 2

Grabarten

 

(1)  Auf dem Friedhof bestehen die folgenden Grabarten:

a)    Wahlgräber für Sargbestattungen,

b)    Wahlgräber für Urnenbeisetzungen,

c)    Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,

d)    Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

e)    Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

f)     Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen,

g)    Wahlgräber im Grabkeller für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen,

h)    Reihengräber im Kolumbarium.

 

(2)  Gemeinschaftsgrabanlagen nach Abs. 1 können Anlagen mit und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärtnerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt.

 

(3)  Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

 

 

§ 3

Ruhezeiten

 

Die Ruhezeiten für den Friedhof betragen abweichend von § 3 Friedhofsgesetz 30 Jahre für Sargbestattungen und 25 Jahre für Urnenbeisetzungen.

 

 

§ 4

Dauer der Nutzungsrechte

 

  1. Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Reihen- und Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen 25 Jahre.

 

  1. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber ohne Anpassung an die Ruhefrist muss mindestens für fünf Jahre erfolgen.

 

 

§ 5

Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

 

  1. Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG wird folgende abändernde Regelung zu § 23
    Abs. 3 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

 

  1. Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abändernde Rege­lungen zu
    § 23 Abs. 4 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen beizusetzen, wenn die beizusetzende Person eine nächste Angehörige der bereits bestatteten Person ist.

 

 

§ 6

Gestaltungsvorschriften

 

  1. Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

  1. Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grabmalen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gärtnerischen Gestaltung.

 

  1. Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die anliegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrabstätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).

 

 

 

 

  1. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt worden sind und dabei zu einer Verunreinigung des Bodens führen können.

 

  1. Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet. Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Gestaltungs­vorschriften vor. Für die folgenden der unter § 2 genannten Grabfelder bestehen zusätzliche Gestaltungsvorschriften:

c)          Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,

d)          Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

e)          Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen.

 

 

§ 7

Pflichten der Nutzungsberechtigten

 

  1. Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid (CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetreibende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

  1. Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfassung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage vor der Bestattung­ abgeschlossen sein.

 

  1. Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder Ausstattungs­gegenstände von einer benachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.

 

 

§ 8

Besondere Bestimmungen

 

Zur Sicherstellung der natürlichen Verwesung auf dem Friedhof sind Abdeckungen von Gräbern für Sargbestattungen mit Steinplatten unzulässig. Dieses gilt entsprechend auch für das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt und vergleichbaren Stoffen.

 

 

§ 9

Übergangsvorschriften

 

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 01.12.2022 in Kraft.

 

  1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 13. März 2008 außer Kraft.

 

 

26935 Stadland, den 04.10.2022

 

 

 

 

 

  (Siegel)

___________________________________                           _______________________________

Vorsitzende(r) des Gemeindekirchenrates                     Mitglied des Gemeindekirchenrates

 

 

Dies ist eine OpenStreetMap Karte. Wenn Sie auf diese Karte klicken, stimmen Sie der Datenschutzerklärung der OpenStreetMap Foundation (OSMF) zu. Außerdem stimmen Sie unserer Datenschutzrichtlinie zu.