Friedhof

Friedhofsbenutzungssatzung

 

für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen in 26935 Stadland.

 

 

 

Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom
20. Februar 1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017 hat der Gemeinde­kirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen (Friedhofsträger) am 04.10.2022 die folgende Friedhofs­benutzungssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 69 und (teilweise) 1195/83, Flur 6, Gemarkung Roden­kirchen, mit einer Größe von insgesamt 0,8397 ha.

 

 

§ 2

Grabarten

 

(1)  Auf dem Friedhof bestehen die folgenden Grabarten:

a)    Wahlgräber für Sargbestattungen,

b)    Wahlgräber für Urnenbeisetzungen,

c)    Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,

d)    Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

e)    Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

f)     Wahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenbeisetzungen,

g)    Wahlgräber im Grabkeller für Sargbestattungen und Urnenbeisetzungen,

h)    Reihengräber im Kolumbarium.

 

(2)  Gemeinschaftsgrabanlagen nach Abs. 1 können Anlagen mit und ohne besondere Gestaltungen umfassen. Gemeinschaftsgrabanlagen mit besonderen Gestaltungen sind gärtnerisch umfassend gestaltet und dauerhaft gepflegt.

 

(3)  Weitere Grabarten können durch Beschluss des Gemeindekirchenrates mit Genehmigung durch den Oberkirchenrat (Art. 27 Abs. 1 Nr. 9 Kirchenordnung) eingerichtet werden.

 

 

§ 3

Ruhezeiten

 

Die Ruhezeiten für den Friedhof betragen abweichend von § 3 Friedhofsgesetz 30 Jahre für Sargbestattungen und 25 Jahre für Urnenbeisetzungen.

 

 

§ 4

Dauer der Nutzungsrechte

 

  1. Die Nutzungsrechtsdauer bei Wahlgräbern für Sargbestattungen beträgt 30 Jahre, bei Reihen- und Wahlgräbern für Urnenbeisetzungen 25 Jahre.

 

  1. Die Verlängerung eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber ohne Anpassung an die Ruhefrist muss mindestens für fünf Jahre erfolgen.

 

 

§ 5

Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten

 

  1. Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG wird folgende abändernde Regelung zu § 23
    Abs. 3 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

 

  1. Mit Ermächtigung durch § 23 Abs. 5 FhG werden folgende abändernde Rege­lungen zu
    § 23 Abs. 4 FhG getroffen: Im Grab einer Wahlgrabstätte für Sargbestattungen dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn es noch nicht belegt ist. In einem bereits mit einem Sarg belegten Grab ist es zulässig, zwei Urnen beizusetzen, wenn die beizusetzende Person eine nächste Angehörige der bereits bestatteten Person ist.

 

 

§ 6

Gestaltungsvorschriften

 

  1. Leitbild für die Gestaltung der Grabstätten ist der grüne, blühende Friedhof. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen sowie in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

 

  1. Die Gestaltung von Grabstätten umfasst die Errichtung von Grabmalen und die gärtnerische Gestaltung. Sie ist Recht (§ 30 Abs. 1 Satz 5 FhG) und Verpflichtung (§§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 FhG) zugleich. Einfassungen und Grababdeckungen, die eine bauliche Einheit mit dem Grabmal bilden, sind dem Grabmal zuzuordnen, alle anderen gelten als Teil der gärtnerischen Gestaltung.

 

  1. Zur Gestaltung der Grabstätten im Einzelnen wird auf die anliegenden Richtlinien verwiesen, die Bestandteil dieser Satzung sind. Soweit die Gestaltung von Grabanlagen ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten ist, ist sie nicht Gegenstand der Gestaltungsvorschriften. Dies gilt insbesondere für Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 25 FhG), Baumgrabstätten (§ 26 FhG) und Kolumbarien (§ 27 FhG).

 

 

 

 

  1. Den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes ist bei der Gestaltung der Grabstätten in besonderer Weise Rechnung zu tragen (§ 48 FhG). Insbesondere ist die Verwendung von Materialien unzulässig, die mit Farben oder Lacken, auf chemische oder in sonstiger Weise umweltbelastend behandelt worden sind und dabei zu einer Verunreinigung des Bodens führen können.

 

  1. Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungs­vorschriften eingerichtet. Allgemeine Gestaltungsvorschriften gelten grundsätzlich in gleicher Weise für alle Grabfelder. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften gelten nur für die Grabfelder, die ausdrücklich als Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ausgewiesen sind; sie gehen dort im Zweifel den allgemeinen Gestaltungs­vorschriften vor. Für die folgenden der unter § 2 genannten Grabfelder bestehen zusätzliche Gestaltungsvorschriften:

c)          Wahlgräber im Rasenfeld für Sargbestattungen,

d)          Reihengräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen,

e)          Wahlgräber im Rasenfeld für Urnenbeisetzungen.

 

 

§ 7

Pflichten der Nutzungsberechtigten

 

  1. Recycling ist nach der Abfallvermeidung der wirkungsvollste Weg, um Rohstoffe zu sparen und damit auf die Erzeugung von Kohlendioxid (CO²) zu verzichten. Aus diesem Grund ist der anfallende Abfall auf unserem Friedhof entsprechend der vorhandenen Abfallbehältnisse zu trennen. Gewerbetreibende sind nach § 13 Abs. 5 Satz 3 FhG verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle auf eigene Kosten zu entsorgen.

 

  1. Nutzungsberechtigte eines bereits bestehenden Wahlgrabes sind verpflichtet, vor einer Bestattung das Grabmal, die Einfassung, Pflanzen mit umfangreicherem Wurzelwerk sowie größere Ausstattungsgegenstände zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Soweit mit der Friedhofsverwaltung kein anderer Termin vereinbart wird, müssen diese Arbeiten zwei Werktage vor der Bestattung­ abgeschlossen sein.

 

  1. Wenn für eine Beerdigung ein Grabmal, eine Einfassung, die Bepflanzung oder Ausstattungs­gegenstände von einer benachbarten Grabstelle vorübergehend entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte des Grabes, von dem aus die Maßnahme verursacht wird, die Kosten zu tragen. Nach der Bestattung ist das Nachbargrab umgehend wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen.

 

 

§ 8

Besondere Bestimmungen

 

Zur Sicherstellung der natürlichen Verwesung auf dem Friedhof sind Abdeckungen von Gräbern für Sargbestattungen mit Steinplatten unzulässig. Dieses gilt entsprechend auch für das Belegen der Grabstätte mit Kies, Splitt und vergleichbaren Stoffen.

 

 

§ 9

Übergangsvorschriften

 

Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)  Diese Friedhofsbenutzungssatzung tritt am 01.12.2022 in Kraft.

 

  1. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung vom 13. März 2008 außer Kraft.

 

 

26935 Stadland, den 04.10.2022

 

 

 

 

 

  (Siegel)

___________________________________                           _______________________________

Vorsitzende(r) des Gemeindekirchenrates                     Mitglied des Gemeindekirchenrates

 

 

Friedhofsgebührensatzung


für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen in 26935 Stadland


Gemäß Art. 16 der Kirchenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg vom 20. Februar
1950 und § 6 Abs. 1 Friedhofsgesetz (FhG) vom 10. Juni 2017, jeweils in der geltenden Fassung, hat der
Gemeindekirchenrat der Ev.-luth. Kirchengemeinde Rodenkirchen (Friedhofsträger) am 08. November die
folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:


§ 1
Grundsatz

Für die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen des Fried -
hofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.


§ 2
Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,
b) Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat, oder durch sie unmittelbar
begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem Bescheid
kein anderer Termin genannt wird.
(3) Der Friedhofsträger kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, so
fern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind.
(4) Ausstehende Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.


§ 4
Gebührentarif

1. Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten
1.1 Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 25 Jahre)
1.1.1 Reihengräber im Rasenfeld 700,00 €
1.1.2 Reihengräber im Kolumbarium 700,00 €
1.2 Wahlgrabstätten für Sargbestattungen (Nutzungsdauer 30 Jahre)
1.2.1 Wahlgrabstätten 780,00 €
1.2.2 Wahlgrabstätten im Rasenfeld 2.150,00 €
1.2.3 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen von Kindern
bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in besonde-
ren Feldern/Abteilungen 200,00 €
1.2.4 Wahlgrabstätten im Grabkeller 810,00 €
1.3 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (Nutzungsdauer 30 Jahre)
1.3.1 Wahlgrabstätten (für 4 Urnen) 975,00 €
1.3.2 Wahlgrabstätten im Rasenfeld (für 1 Urne) 780,00 €
1.3.3 Wahlgrabstätten in trägergepflegten Gemeinschaftsgrabanlagen
(1 Urne) 1.000,00 €
1.3.4 Wahlgräber in Baumgrabstätten im Rasenfeld (1 Urne) 780,00 €
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für alle Gräber einer Wahlgrabstätte tag-
genau mindestens bis zum Ende der letzten Ruhezeit in der Grabstätte vorgenommen
(§ 32 Abs. 1 und 4 FhG).
a) Die Gebühr für jedes volle Jahr des Verlängerungszeitraumes beträgt 1/25 (ein
fünfundzwanzigstel) bzw. 1/30 (ein Dreißigstel) der unter Nr. 1.b) bis 1.f) ausgewiesenen
Gebühr.
b) Die Gebühr für jeden zusätzlich angefangenen Tag beträgt 1/365 (ein
Dreihundertfünfundsechzigstel) der Gebühr für jedes volle Jahr des
Verlängerungszeitraumes.
2. Bestattungsgebühren
a) Herstellung eines Grabes für Verstorbene vom
vollendeten fünften Lebensjahr an (Sargbestattung) 700,00 €
b) Herstellung eines Grabes für Verstorbene bis zum
vollendeten fünften Lebensjahr (Sargbestattung) oder
Herstellung eines Grabes für Tot-, Fehl- und Ungeborene
- §§ 2 Abs. 3, 8 BestattG - (Sargbestattung) 320,00 €
c) Herstellung eines Urnengrabes 250,00 €
3. Vollständiger oder teilweiser Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte
3.1 Abräumen der Gräber und Eingrünen pro Einzelgrab 150,00 €
jede weitere Stelle 50,00 €
3.2 Grünpflegeaufwand bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab 30,00€
3.3 Entsorgung von Stein u. Umrandung 50,00 €
4. Leistungen außerhalb der o. g. Tarife
4.1 Abräumung der Kränze nach Beerdigung 35,00 €
4.2 Namensschild, Bronze, für Granitstele 300,00 €
4.3 Namensschild, Metall, für Stele im Rasenfeld 25,00 €
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind,
bemisst sich die Gebühr nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand.
5. Umsatzsteuerpflicht
Die o. g. Tarife sind grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer berechnet. Soweit für einzelne Leistungen
eine Mehrwertsteuer zu erheben ist, ist diese durch die gebührenpflichtige Person zusätzlich zu
entrichten.


§ 5
Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.


Rodenkirchen, den 08.11.2022
(Siegel)
___________________________________ _______________________________
(Vorsitzende/r des Gemeindekirchenrates) (Mitglied des Gemeindekirchenrates)

Gestaltungsrichtlinien
Anlage zu § 6 Abs. 3 der Friedhofsbenutzungssatzung vom 04.10.2022 für den Friedhof der Ev.-luth.
Kirchengemeinde Rodenkirchen in 26935 Stadland.
1. Allgemeine Vorschriften für gärtnerische Gestaltungen
(1) Bauliche und gestalterische Elemente, die Teil der gärtnerischen Gestaltung sind, dürfen nur
aus Materialien und Bearbeitungsformen bestehen, die dem gestalterischen Leitbild des
grünen, blühenden Friedhofes (§ 35 Friedhofsgesetz) nicht widersprechen.
(2) Nicht zulässig sind Gestaltungen oder Bearbeitungen, die andere Friedhofsbesucher in ihrer
Andacht stören könnten oder zu einer Verunstaltung des Friedhofes führen würden. Dies sind
insbesondere
a) die Verwendung von Kunststoffen oder Hartfaserplatten und vergleichbaren Baustoffen
sowie von Blechen insbesondere auch für die Grabumrandung,
b) das Belegen der Grabstätte mit gebrochenen, nicht natürlichen Materialen wie Glas,
Kunststoffen oder ähnlichen Materialien,
c) die Verwendung von verbotenen oder herabsetzenden Zeichen und Inschriften, sowie
von Zeichen und Inschriften, die zu Kontroversen Anlass geben könnten.
(3) Um sicherzustellen, dass das Wurzelwerk von Bäumen und Sträuchern nach
§ 36 Abs. 3 FhG nicht dauerhaft über die Grabstätte hinausragt, darf eine Höhe von
1,50 m nicht überschritten werden. Die Anpflanzung von Bäumen bedarf nach § 36 Abs. 3 FhG
immer der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Zur Abgrenzung sind die Grabstätten mit festen Einfassungen zu versehen.
(5) Die gärtnerische Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt
unbeschadet der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 Buchst. f) und g), 35, 36, und 38 FhG keinen
weiteren Anforderungen.
(6) Für zusätzliche gestalterische Elemente, die nicht Teil der gärtnerischen Gestaltung sind,
gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
2. Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale
(1) Für Grabmale sind natürliche Werkstoffe zu verwenden. Grabmale aus anderen Materialen als
Naturstein sind im Einzelfall im Genehmigungsverfahren unter Würdigung einer harmonischen
Gesamtstruktur des Friedhofes zu beurteilen.
 

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